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zu § 23 PfandBG (Wolfbauer)

Wolfbauer1. AuflOktober 2022

6. Abschnitt
Transparenzvorschriften

 

(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, haben den Anlegern detaillierte Informationen gemäß Abs. 2 über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitzustellen, indem sie diese quartalsweise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

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