(1) Die Berechtigungen nach § 12 Abs. 1 gelten auch für Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, Änderungen der Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 gilt weiters:
für Personen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten nach § 2 oder 3 betraut sind,