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zu § 12 Staatsgrenzgesetz

Twaroch4. AuflOktober 2022

Rechte der mit Angelegenheiten der Staatsgrenze betrauten Personen

 

(1) Personen, die auf Grund von Staatsverträgen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

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