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zu § 37 LiegTeilG

Twaroch4. AuflOktober 2022

Die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften, wonach die Teilung oder die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht oder nur unter gewissen Bedingungen zulässig ist, bleiben unberührt.

1.
Die Teilung von Grundstücken wird ua durch Bestimmungen des Baurechtes, des Raumordnungsrechtes, des Forstrechtes und des Flurverfassungsrechtes beschränkt. So verlangen die raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften mehrerer Bundesländer unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der Baubehörde zur Teilung von Grundstücken. Das Flurverfassungsrecht sieht eine Genehmigungspflicht für die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und von Stammsitzliegenschaften vor. § 15 Abs 1 ForstG sieht ein Verbot der Teilung von Waldgrundstücken vor, durch die die Grundstücksteile nicht mehr das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß – das von der Landesgesetzgebung festgesetzt wird – aufweisen würde; zu den Teilungsbeschränkungen vgl Kodek, Grundbuchsrecht, 902.

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