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zu § 23 LiegTeilG

Twaroch4. AuflOktober 2022

(1) Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie ist mit einem einzigen Gesuch anzusuchen.

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