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zu § 7 LiegTeilG

Twaroch4. AuflOktober 2022

(1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.

(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.

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