Sonderbestimmungen für Pläne in Gebieten mit Bodenbewegungen
Bei Plänen gemäß § 32a VermG sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Sonderbestimmungen für Pläne in Gebieten mit Bodenbewegungen
Bei Plänen gemäß § 32a VermG sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
