(1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte abgegeben sowie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten entsprechende Dienste angeboten.
