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zu § 23 VermG

Twaroch4. AuflOktober 2022

Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.

1.
Diese Bestimmung ist dem § 64 AllgGAG nachgebildet und entspricht der seit Jahrzehnten bewährten Praxis (EB 508 BlgNR 11.GP ).

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