(1) Das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anzuordnen. In der Verordnung ist die Gebietsabgrenzung durch die Anführung der Nummern der einbezogenen Grundstücke oder die Nennung der gesamten Katastralgemeinde eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Verordnung ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen“ kundzumachen. Sie tritt am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.
