Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.
Bis zur VermG-Novelle 1975 konnte die Umwandlung nur auf Grund eines Planes eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erfolgen. Auf Verlangen der Betroffenen wurden nunmehr in den Kreis jener, die zur Verfassung eines Planes für Zwecke der Umwandlung berechtigt sein sollen, auch die einschlägigen Dienststellen des Bundes und der Länder sowie jene Gemeinden aufgenommen, die durch besondere Verordnung zur Verfassung von Plänen zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken berechtigt sind (EB 1422 BlgNR 13.GP ).