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zu § 44 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

 

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler nach Maßgabe des § 40

Seite 311

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