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zu § 42 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Informationen für Zahler und Zahlungsempfänger nach Auslösung eines Zahlungsauftrags

 

Wird ein Zahlungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, hat der Zahlungsauslösedienstleister zusätzlich zu den Informationen und Vertragsbedingungen gemäß § 41 dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung alle nachstehenden Daten mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

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