vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang IV. Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit (Satzung Teil C 2019)

1. AuflOktober 2022

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Diese Satzung regelt die verpflichtende Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Angehöriger für den Fall der Krankheit. Zu diesem Zweck haben die Rechtsanwaltskammern – § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung, und § 50 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend – einen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dieser gewährleistet eine dem GSVG gleichartige oder annähernd gleichwertige Versorgung der Versicherten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!