1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. Diese Satzung regelt die verpflichtende Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie deren Angehöriger für den Fall der Krankheit. Zu diesem Zweck haben die Rechtsanwaltskammern – § 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung, und § 50 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend – einen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Dieser gewährleistet eine dem GSVG gleichartige oder annähernd gleichwertige Versorgung der Versicherten.
