1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. Diese Satzung regelt die Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Todes.
