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zu § 49 RL-BA 2015 (Schreiner)

Schreiner1. AuflOktober 2022

Im Umgang mit Medien hat der Rechtsanwalt die Interessen seines Klienten, Ehre und Ansehen des Standes, sowie die Berufspflichten zu beachten. Im Rahmen eines Mandats veranlasste Veröffentlichungen in Medien sind mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten zulässig, soweit sie nach sorgfältiger Erwägung des Rechtsanwaltes im Interesse des Klienten sind.

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