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zu § 36 RL-BA 2015 (Fink)

Fink1. AuflOktober 2022

Rechtsanwaltskammern haben gemäß § 28 Abs 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 35 entsprechen. Zuständig ist jene Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Ausbildungsveranstaltung stattfindet. Bei virtuellen Ausbildungsveranstaltungen gilt der Sitz des Veranstalters als jener Ort, an dem die Ausbildungsveranstaltung stattfindet. Für virtuelle Ausbildungsveranstaltungen eines Veranstalters mit Sitz im Ausland gilt § 28 Abs 1 lit m zweiter Satz RAO sinngemäß. Bei hybriden Veranstaltungen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Präsenzveranstaltung.

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