(1) Rechtsanwaltsanwärter haben an Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen. Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hat während der Dauer der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (Finanzprokuratur) oder zumindest in einem zeitlichen Naheverhältnis von bis zu 6 Monaten zu dieser praktischen Verwendung, zur Ablegung Seite 1342der Rechtsanwaltsprüfung oder zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erfolgen und muss der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung oder der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen.
