(1) Der Rechtsanwalt hat seinen Rechtsanwaltsanwärtern die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs 2 lit f RAO im gesetzlich erforderlichen Ausmaß und in angemessenem Verhältnis zur Dauer des Dienstverhältnisses zu ermöglichen.
(2) Fallen solche Ausbildungsveranstaltungen in die Normalarbeitszeit des Rechtsanwaltsanwärters, so gilt seine Abwesenheit von der Kanzlei als berechtigte Dienstverhinderung.
