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zu § 31 RL-BA 2015 (Murko)

Murko1. AuflOktober 2022

Der Rechtsanwalt hat bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrages jedenfalls vorzukehren, dass Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ausschließlich durch ein Schiedsgericht entschieden werden, welches aus einem oder mehreren Rechtsanwälten besteht.

Inhaltsübersicht

Literatur

Kalss, Gesellschaftsrecht, in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Handbuch Schiedsrecht (2018).

Seite 1333

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