Der Rechtsanwalt hat bei Abschluss eines Gesellschaftsvertrages jedenfalls vorzukehren, dass Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ausschließlich durch ein Schiedsgericht entschieden werden, welches aus einem oder mehreren Rechtsanwälten besteht.
Inhaltsübersicht
Literatur
Kalss, Gesellschaftsrecht, in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Handbuch Schiedsrecht (2018). Seite 1333
