Der Rechtsanwalt hat aus Anlass des Eingehens einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit einer berufsfremden Person (§ 21c RAO) sich das Recht vorzubehalten, das Gesellschaftsverhältnis mit der berufsfremden Person jedenfalls dann zu beenden, wenn diese berufsfremde Person die Eigenschaft verliert, welche ihr das Eingehen der Gesellschaft ermöglicht hat.
