Der Rechtsanwalt darf einen Auftrag eines Dritten nur übernehmen, wenn der Klient, dessen Interessen er (auch) wahrnehmen soll, in der freien Auswahl seines Rechtsanwaltes nicht unangemessen beschränkt ist.
Literatur
Engelhart, Der Vertragsanwalt im Interessenkonflikt, AnwBl 1996, 492;
