(1) Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
1. für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250 %,
2. a) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140 %,