(1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben jeweils eine öffentlich aufzulegende Liste zu führen, in die jeder Abgeordnete zum Nationalrat und zum Bundesrat eintragen zu lassen hat, von welchen Rechtsträgern er ein Einkommen bezieht, das jährlich höher als 14 % des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 ist. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.