Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
StGBl 1945/13 (Beschluss der Provisorischen Staatsregierung, keine Materialien); BGBl 1946/5 (Beschluss der Provisorischen Staatsregierung, keine Materialien); BGBl 1947/25 (BlgNR 5. GP RV 130 AB 191; RV 296 AB 309).1