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zu §§ 1, 2 VerbotsG (Kolonovits)

Kolonovits8. LfgDezember 2007

Artikel I
Verbot der NSDAP

 

Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.

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