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zu Artikel 4 BVG Kinderrechte (Bertel)

Bertel18. LfgJänner 2023

Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

BGBl I 2011/4 (BlgNR 24. GP IA 935/A AB 1051).

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