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zu Artikel 3 BVG Kinderrechte (Bertel)

Bertel18. LfgJänner 2023

Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

BGBl I 2011/4 (BlgNR 24. GP IA 935/A AB 1051).

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