(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Art. 8 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder sowie das Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit sind, einschließlich ihrer Erwähnung in Art. 149 Abs. 1 B-VG, aufgehoben.