Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.
BGBl 1988/684 (BlgNR 17. GP RV 134 AB 667).
Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.
BGBl 1988/684 (BlgNR 17. GP RV 134 AB 667).