Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich.
Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.
RGBl 1867/142 (StenProtAH 4. GP AB 778; StenProtHH 4. GP AB 268).*