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Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg
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zu Art 133/1-2a und 9 B-VG (Leeb)
Leeb
17. Lfg
Dezember 2021
(1)
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
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