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zu Artikel 132 B-VG (Pabel)

Pabel18. LfgJänner 2023

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

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