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zu Artikel 131 Abs 1 und 2 B-VG (Eberhard)

Eberhard18. LfgJänner 2023

(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

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