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(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
BGBl I 2012/51 (BlgNR 24. GP RV 1618 AB 1771); BGBl I 2013/115 (BlgNR 24. GP AB 2381).