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zu Artikel 45, 46 B-VG (Merli)

Merli1. LfgJuni 1999

(1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.

BGBl 1920/1 (BlgKNV AB 991); BGBl 1925/367 (Wv); BGBl 1930/1 (Wv).

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