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zu Artikel 43 B-VG (Merli)

Merli1. LfgJuni 1999

Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.

BGBl 1920/1 (BlgKNV AB 991); BGBl 1925/268 (BlgNR 2. GP RV 327 AB 422); BGBl 1925/367 (Wv); BGBl 1930/1 (Wv).

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