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zu Artikel 15 Abs 8 B-VG (Wiederin)

Wiederin8. LfgDezember 2007

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(8) In den Angelegenheiten, die nach Art. 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.

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