Vollstreckbarerklärung
(1) Ausländische gerichtliche Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönliche Kontakte können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Dabei sind gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden gerichtlichen Entscheidungen gleichzuhalten.