8. Abschnitt
Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr
Vor § 112
Die §§ 112 bis 116 übernehmen seit dem AußStrG 2003 im Wesentlichen die §§ 185d bis 185h AußStrG 1854, die durch das KindRÄG 2001 eingeführt wurden, um das österreichische Verfahrensrecht an die Brüssel IIa-VO anzupassen. Vor allem sollte die bis dahin bestehende – nicht mit der Brüssel IIa-VO kompatible – Rechtslage geändert werden, wonach die Anerkennungsvoraussetzungen bloß als Vorfrage bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen geprüft wurden. Eine terminologische Anpassung erfolgte durch das KindNamRÄG 2013, mit dem der Begriff des „Rechts auf persönlichen Verkehr“ durch „Recht auf persönlichen Kontakt“ ersetzt wurde. Dabei wurde jedoch die Überschrift des 8. Abschnitts nicht geändert, sodass dort weiterhin vom Recht auf persönlichen Verkehr die Rede ist. Die §§ 112–115 sind gem § 116 nur anzuwenden, soweit nach dem Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nicht anderes bestimmt ist.