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zu § 47 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Form und Inhalt des Rekurses

 

(1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

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