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zu § 48 AußStrG (Klicka/Rechberger)

Klicka/Rechberger3. AuflOktober 2020

Rekursbeantwortung

 

(1) Wird ein Rekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache oder über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift des Rekurses zuzustellen.

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