Bekanntmachung und Registereintragung
(1) Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung hat das Handelsgericht Wien die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Verwalters öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wer als Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 EuInsVO ergibt.