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zu § 220 IO (Koller)

Koller2. AuflOktober 2022

Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren

 

(1) Im Anwendungsbereich der EuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.

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