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zu § 74 IO (Schumacher)

Schumacher2. AuflOktober 2022

Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist.

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