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zu § 113 WRG 1959 (Kerschner)

Kerschner1. AuflApril 2022

Behandlung privatrechtlicher Ansprüche

 

Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

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