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zu § 88e WRG 1959 (Ecker/Hanz)

Ecker/Hanz1. AuflApril 2022

Verbandsorgane

 

(1) Verbandsorgane sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Obmann und die Schlichtungsstelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungen zu bestimmen. Wenn die Satzungen nichts anderes bestimmen, bestehen Vorstand und Schlichtungsstelle jeweils aus drei Personen. Vorstandsmitglieder müssen zur Vertretung eines Verbandsmitgliedes nach außen berufen sein oder dem willensbildenden Organ eines Verbandsmitgliedes angehören; sie sind in dieser Funktion an keine Weisungen des Verbandsmitgliedes gebunden.

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