Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten
(1) Der Wasserverband hat für jede Geschäftsperiode im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Die Geschäftsperiode darf sechs Jahre nicht überschreiten; ist in den Satzungen keine Dauer für die Geschäftsperiode festgelegt, beträgt die Geschäftsperiode zwei Jahre. In jedem Fall hat eine mindestens zweijährliche Abrechnung zu erfolgen.