Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen
(1) Wer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes (§ 63 lit. d) begehrt, ist auf Antrag des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen Grundflächen zu verpflichten.