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zu § 68 WRG 1959 (Wimmer)

Wimmer1. AuflApril 2022

Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten

 

Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.

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